Allgemeine Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN
GEORG FRIEDRICH
HÄNDEL HALLE

§ 1

1.
Vorverträge, Nutzungsverträge sowie Mietverträge bedürfen der Schriftform. Sämtlichen zuvor genannten Verträgen liegen ausschließlich die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters zugrunde.

2.
Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Mietverhältnis, die Nutzung des angemieteten Objekts und stellen eine Nutzungsordnung dar.

3.
Die Konkretisierung des Mietvertrags erfolgt im Mietvertrag, der jeweils aktuellen Preisliste sowie diesen Bedingungen.

4.
Das Mietobjekt gilt als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben, wenn nicht der Mieter bei der Übergabe Mängel schriftlich geltend macht. Das Mietobjekt darf vom Mieter nicht verändert werden. Hierzu gehören auch die Werbeflächen, sofern nichts anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

5.
Der Mieter verpflichtet sich, die vermieteten Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Der Vermieter übernimmt keine Garantie für die Tauglichkeit des Mietobjekts für den vertraglich gewünschten Zweck.

§ 2
1.
Dem Vermieter steht an dem gesamten Mietobjekt das alleinige Hausrecht zu. Dieses wird von seitens des Vermieters beauftragten Dienstkräften ausgeübt. Soweit erforderlich haben das Personal des Vermieters, des gastronomischen Betriebes, des Sanitärdienstes sowie der Polizei, der Feuerwehr und das Kontrollpersonal ungehinderten Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in der Ausübung dieser Tätigkeit nicht behindert werden.

2.
Der Ordnungsdienst und die Einlasskontrolle zur störungsfreien Abwicklung des Publikumsverkehrs bei Beginn und am Schluss sowie während der Veranstaltung werden vom Vermieter in dem von ihm zu bestimmenden Ausmaß gestellt, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist.

3.
Dem Mieter steht zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung ein Mithausrecht zu. Dies berechtigt den Mieter, solche Personen, die den Veranstaltungsablauf stören, von der Veranstaltung auszuschließen.

§ 3
1.
Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Er hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.

2.
Für die nach dem Vertrag durchzuführende Veranstaltung tritt ausschließlich der Mieter als Veranstalter auf. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, Autogrammen usw. ist der Veranstalter öffentlich und mit vollem Namen anzugeben, um kenntlich zu machen, dass vertragliche Beziehungen der Besucher ausschließlich mit dem Mieter und nicht mit dem Vermieter zustande kommen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

3.
Der Mieter (Veranstalter) versichert, dass er im Besitz der für die Veranstaltung notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen ist und verpflichtet sich insbesondere dazu, die Veranstaltung bei der zuständigen GEMA in Dresden anzumelden und die GEMA-Gebühren für die Veranstaltung zu begleichen.

4.
Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.

5.
Das Mietobjekt darf ausschließlich unter Einhaltung der vereinbarten Besucherkapazität zu dem im Mietvertrag angegebenen Vertragszweck benutzt werden. Überbelegung, Untervermietung und sonstige Überlassung an Dritte ist untersagt. Der Verstoß gegen diese Verbote berechtigt den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

6.
Der Bestuhlungsplan ist insbesondere unter Berücksichtigung des Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung vor Beginn des Kartenvorverkaufs bzw spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung vom Vermieter schriftlich zu bestätigen.

7.
Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen der bereits mit dem Vermieter abgestimmten und genehmigten Bestuhlungspläne nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

8.
Dem Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die überlassenen Flächen und Räume. Mit der Vertragsunterzeichnung garantiert der Mieter für die Veranstaltungsdurchführung und die Leitung seiner technischen ein- und Aufbauten, insbesondere Bühnenaufbauten, Dekoration und Hängeeinrichtung durch eine nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geforderte technische Fachkraft.

§ 4

Die technischen Einrichtungen im Mietobjekt dürfen nur vom Vermieter bzw. durch von ihm beauftragte Dritte bedient werden. Für technische Störungen übernimmt der Vermieter außer im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen keine Haftung.

§ 5
1.
Die Mietdauer ist im Mietvertrag angegeben und mit Rücksicht auf Folgeveranstaltungen unbedingt einzuhalten. Überschreitungen der Mietdauer berechtigen den Vermieter, eine anteilige Mehrvergütung und Erstattung von Mehrkosten zu verlangen.

2.
Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand des Mietobjekts unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her.

3.
Nach Beendigung der Mietzeit können die vom Mieter eingebrachten Sachen ohne Abmahnung kostenpflichtig entfernt und auf Kosten des Mieters eingelagert werden.

4.
Der Vermieter hat ein Pfandrecht an allen eingebrachten Gegenständen des Mieters. Er haftet nicht für von ihm nicht zu vertretende Beschädigungen und Verlust des Pfandgutes. Nach entsprechender Ankündigung kann der Vermieter das Pfandgut freihändig verwerten.

§ 6
1.
Die Höhe des Mietzinses sowie der Nebenkosten ergibt sich aus dem Mietvertrag. Sämtliche vom Mieter zu leistenden Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern im Vertrag keine abweichende Fälligkeit bestimmt ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Geldeingang beim Vermieter maßgeblich.

2.
Im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine dem Mieter gesetzte angemessene Frist zur Zahlung erfolglos abgelaufen ist.

3.
Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 %, vom Mieter zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

4.
Schecks werden vom Vermieter nur erfüllungshalber angenommen. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Mieter. Schecks werden vorbehaltlich ihres Eingangs an dem Tag gutgeschrieben, an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann.

5.
Sofern für den Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass die Mietzahlung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, alle offenen, ggf. auch gestundeten Forderungen, sofort fällig zu stellen und unverzügliche Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch für entgegengenommene Schecks.

6.
Der Mieter darf nur mit unbestrittenen, vom Vermieter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Ansprüche sein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 7
1.
Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter innerhalb und außerhalb des Mietobjekts durch Banden, Transparente und in sonstiger Weise Werbung betreibt. Diese Werbung darf vom Mieter weder entfernt noch verdeckt werden.

2.
Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. Der Vermieter kann den Einsatz von Werbematerial untersagen, wenn dieses gegen die guten Sitten verstößt.

3.
Im Mietobjekt und auf dem Gelände des Vermieters bedarf Werbung jeglicher Art der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Unerlaubtes Plakatieren durch den Mieter ist untersagt.
Gleiches gilt für Rundfunk-Video-, TV sowie Tonbandaufnahmen , die der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen.
Falls nichts anderes vertraglich vereinbart sein sollte, sind bei Veräußerung der Aufnahme oder der Übertragungsrechte 20 % der Vergütung zzgl. gesetzlicher Mwst an den Vermieter zu zahlen.

4.
Für jegliche Art der Gewerbeausübung ist in jedem Fall die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Im Mietobjekt und auf dem Gelände des Vermieters ist jede Art von Verkauf nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.

§ 8
1.
Der Mieter lässt Eintrittskarten auf eigene Verantwortung und eigene Kosten drucken.

2.
Der Mieter stellt dem Vermieter für jede Veranstaltung ein im einzelnen zu vereinbarendes Kartenkontingent zur eigenen Verwendung sowie AccesAllAreas-Pässe kostenlos zur Verfügung.

§ 9
1.
Die Anmeldung anmeldepflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter. Der Nachweis ist spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung durch Vorlage sämtlicher Genehmigungen bzw. Anmeldungen zu führen.

2.
Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und die Befolgung öffentlicher Auflagen obliegt dem Mieter.

§ 10
1.
Die gesamte Bewirtschaftung und gastronomische Versorgung im Mietobjekt und auf dem gesamten Gelände des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters, ohne dass der Mieter an den Einnahmen hieraus beteiligt ist. Hiervon ausgenommen ist die notwendige gastronomische Versorgung des Künstlers und dessen Personal.

2.
Das Mitbringen von Getränken und Speisen durch Besucher ist nicht gestattet.

3.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Pause von mindestens 20 Minuten einzulegen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Pausen kann der Vermieter einen Aufschlag des Mietzinses in Höhe von ….% des vertraglich vereinbarten vom Mieter verlangen.

4.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist mindestens 1,5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn den Besuchern Einlass zu gewähren.

§ 11
1.
Im Leistungsentgelt ist die Benutzung der vorhandenen Toilettenanlagen, für welche die Besucher kein zusätzliches Entgelt zu zahlen brauchen, enthalten.

2.
Der Vermieter bewirtschaftet die im Mietobjekt vorhandene Garderobe in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Die Garderobengebühr ist entweder nach Maßgabe des aushängenden Tarifs oder bei entsprechender gesonderter Vereinbarung durch eine Pauschale vom Mieter zu entrichten.

§ 12
1.
Der Mieter ist Veranstalter und trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung.

2.
Der Mieter haftet dem Vermieter nach den gesetzlichen Regelungen. Ferner haftet der Mieter für Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden und hat den Schaden umgehend und fachgerecht zu beseitigen. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters den Schaden umgehend beseitigen zu lassen, wenn er dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Mieter hat dem Vermieter die Aufwendungen zur Schadensfeststellung zu erstatten. Der Aufwand wird pauschal mit 10 % der Schadenssumme am Mietobjekt vereinbart. Der Mieter ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wird durch Schäden und deren Beseitigung eine folgende, weitere Nutzung des Objekts be- oder verhindert, haftet der Mieter auch für den entstehenden Mietausfall, es sei denn, er weist einen geringeren Schaden nach.

3.
Der Mieter haftet auch dafür, dass keine gewerblichen sowie urheberrechtlichen Schutzrechte Dritter oder sonstige gesetzliche Vorschriften zum Schutze Dritter verletzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme hieraus frei.

4.
Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Deckungssumme für Personenschäden mindestens € 1,0 Mio., hinsichtlich Sachschäden und für Vermögensschäden € 100.000,00 betragen muss. Der Versicherungsabschluss ist dem Vermieter auf Verlangen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

5.
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn geltend gemacht werden.

§ 13
1.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leichtfahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Selbstständige Unternehmer, die in Erfüllung eigener Verbindlichkeiten tätig werden, wie z. B. Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten, Dolmetscher u. ä., zählen nicht zu den Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei nachgewiesenem Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit bleibt von dieser Regelung unberührt.

2.
Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sowie der Besucher haftet der Vermieter nicht. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Sicherung und Versicherung dieser eingebrachten Gegenstände obliegt dem Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

3.
Für Versagen technischer Einrichtungen oder Betriebsstörungen oder sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.
Der Vermieter haftet nicht für durch Arbeitskampf, innere Unruhen, Vandalismus, Feuer/ Rauchentwicklung oder durch sonstige durch höhere Gewalt verursachte Betriebsunterbrechungen.

§ 14
1.
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, u. a. wenn

a) die Veranstaltung oder Werbung gegen eine gesetzliche Vorschrift und/oder gegen die guten Sitten verstößt;

b) der Mieter einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag trotz Aufforderung des Vermieters innerhalb einer vom Vermieter festgesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;

c) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen nicht rechtzeitig entrichtet wurden;

d) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen;

e) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist;

f) durch höhere Gewalt, innere Unruhen, Streiks, Vandalismus, Feuer- und Rauchschäden oder sonstige Betriebsstörungen das Mietobjekt nicht zur Verfügung gestellt werden kann;

g) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert.

2.
Falls der Mieter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht, schuldet der Mieter die vereinbarte Miete.

3.
Der Mieter schuldet die vereinbarte Miete auch dann, wenn er die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführt und die Absage dem Vermieter nicht bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn mitteilt. Teilt der Mieter dem Vermieter die Absage zu einem früheren Termin als dem in Satz 1 genannten mit, so schuldet er dem Vermieter 75 % des vereinbarten Mietzinses.

4.
Kann die Veranstaltung aufgrund bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses nicht durchgeführt werden, so werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei und tragen ihre bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst. Der Mieter hat dem Vermieter allerdings solche Kosten zu ersetzen, mit denen der Vermieter in Vorlage getreten ist und die vertraglich zu erstatten waren.

5.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ausfall einzelner oder mehrerer Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer keine höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis darstellt.

§ 15
1.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Hausordnung werden Vertragsbestandteil. Im Falle Ihrer Verletzung kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz verlangen.

2.
Technische Einrichtungen, wie z.B. die Heizungsanlage, Brandmeldezentralanlage (BMA), Elektrische Lautsprecheranlage (ELA), Beleuchtungsanlage einschließlich Notlicht, dürfen nur vom Personal des Vermieters bedient werden. Dies gilt auch für das Anschließen an das Licht-, Medien- oder Kraftnetz.

3.
Einlasskontrollen, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter gestellt und erhalten Weisungen ausschließlich vom Vermieter, soweit keine hiervon abweichenden Absprachen in diesem Vertrag getroffen worden sind.

4.
Sämtliche Feuermelder mit Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich gehalten werden. Das gilt insbesondere auch für Notausgänge. Der Mieter muss jederzeit Mitarbeitern des Vermieters oder solchen der Aufsichtsbehörden Zutritt zu den gesamten Anlagen gewährleisten.

5.
Das Rauchen ist in allen Räumen untersagt.
Ebenfalls untersagt ist das Mitbringen von Speisen und Getränken, sperrigen Gegenständen wie Rucksäcke, Reisetaschen u.a sowie Tieren mit Ausnahme von Blindenhunden.

6.
Die Verwendung von unverwahrtem Licht-, Feuer- und pyrotechnischen Effekten ist ohne das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters untersagt. Es darf weder Spiritus noch Gas noch Öl zu Koch- Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden.

7.
Zur Dekoration der Veranstaltung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass dieser ein entsprechendes Zertifikat über die Nicht-/Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt.

8.
Der Mieter hat alle Vorschriften der Bauaufsicht, des Feuerlöschwesens, der VDE einzuhalten.
Gleiches gilt für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes, der Gewerbeordnung sowie der Versammlungsstättenverordnung.

9.
Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr ist der Vermieter zuständig, für den Einsatz des Sanitätsdiensts ist der Mieter zuständig. Anfallende Kosten trägt der Mieter ebenso die Kosten für Fehlalarmierungen, soweit diese vom Mieter verschuldet sind.

§ 16
1.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags sowie dieser Vertragsbedingungen einschließlich die nach diesen Vertragsbedingungen erforderlichen Genehmigungen des Vermieters bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2.
Sind mehrere Personen Mieter, so müssen alle Mieter Erklärungen, die von oder gegenüber einem von ihnen abgegeben werden, auch für und gegen sich gelten lassen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Vermieter und Mieter sind zu einer dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechenden Anpassung verpflichtet.

4.
Für alle Streitigkeiten über den Nutzungsvertrag einschließlich dieser Bedingungen sowie zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird Leipzig als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sofern der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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